Sungmi Kim - Komparative Betrachtung der Gefährdungshaftung im Luftverkehrsrecht

im deutschen und südkoreanischen Recht

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Über das Buch

Zum Inhalt

Das Luftverkehrswesen ist ein großer und risikoreicher Bereich. Im Vergleich zum Straßenverkehr ereignen sich Flugunfälle, insbesondere Drittschäden, relativ selten, wenn es jedoch zu einem Unfall kommt, hat er meist größere Ausmaße als im Straßenverkehr.

Drittschäden nach § 33 Abs. 1 S. 1 LuftVG in der dieser Untersuchung beziehen sich auf den persönlichen oder sachlichen Schaden bei einem Unfall, der nicht an Bord von Luftfahrzeugen entsteht. Dieser Drittschaden gehört zum Bereich der Gefährdungshaftung. Die Gefährdungshaftung kommt nach § 33 Abs. 1 S. 1 LuftVG nicht zugunsten des Geschädigten zur Anwendung, der am Betrieb des Luftfahrzeugs selbst beteiligt war, sondern greift nur bei Personen oder Sachen, die sich zum Unfallzeitpunkt nicht im schadensstiftenden Luftfahrzeug befanden.

Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 wird auf internationaler Ebene über das Thema Drittschäden durch Luftfahrzeuge diskutiert. In dieser Studie werden folgende Schwerpunkte erörtert:

1) Zunächst wird diskutiert, inwieweit der Schutzbereich für Drittgeschädigte ausgedehnt werden sollte und ob es vernünftig wäre, dass Vorbereitungshandlungen mit der Absicht zum Flug i.S.v. „beim Betrieb“ nach § 33 Abs. 1 S. 1 LuftVG als einheitliche Regelung Geltung finden könnten. An dieser Stelle kann der erste Unterschied zwischen dem koreanischen und deutschen Luftverkehrsrecht ausgemacht werden.

2) Des Weiteren werden die verschuldensunabhängige Haftung nach koreanischem Verständnis und das koreanische Luftverkehrsrechtsystem vorgestellt. Dann werden vergleichende Schwerpunkte erörtert.

3) Anschließend erfolgt die Diskussion um die Eröffnungsmöglichkeit der Exkulpation des Luftfahrzeughalters nach deutschem Recht, da nach dem deutschem LuftVG im Sinne der Drittgeschädigten und besonders im Hinblick auf mögliche Terroranschläge die Entlastungsmöglichkeiten für den Luftfahrzeughalter im Vergleich zum koreanischen…

Schlagworte

Gefährdungshaftung, Luftverkehrsrecht, Deutschland, Korea, Haftungsabkommen, Haftungsvoraussetzung, Verschuldensunabhängigen Haftung, Haftungsstruktur, Schadensentstehung, Drittschaden, Halterbegriff, „durch Unfall“, „beim Betrieb“, „im Fluge“, Terrorakte, Rechtswissenschaft, Luftfahrt

  • Fachdisziplin
    Zivilrecht & Arbeitsrecht
  • Schriftenreihe
    Studien zum Zivilrecht
  • ISSN
    1613-0952
  • Band
    108

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