Mirja Brüning - Probleme des Reisevertrags- und Reiseversicherungsrechts
– Frist des § 651g BGB, Kündigung wegen höherer Gewalt gemäß § 651j BGB, „unerwartete schwere Erkrankung“ und gerichtliche Zuständigkeit –
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Zum Inhalt
Das Reisevertrags- und das Reiseversicherungsrecht stellen ein Rechtsgebiet mit erheblicher wirtschaftlicher Relevanz dar. Eine Reise verbindet der Urlauber häufig mit hohen Erwartungen. Entwickelt sich diese nicht wunschgemäß, ist das nicht nur für den Reisenden sehr unbefriedigend, sondern auch für den Reiseveranstalter, was umso mehr gilt, wenn die Erschwernisse für den Urlaub nicht aus dessen Sphäre resultieren, sondern durch Einflüsse von außen hervorgerufen werden. In Betracht kommt beispielsweise die hohe und leider auch ansteigende Zahl von Naturkatastrophen und Terroranschlägen, bei denen häufig Touristen betroffen sind. Neben den Bedenken, die sich dem Reisenden angesichts solcher Gefahren aufdrängen können, ist der finanzielle Aspekt zu sehen: Für den Urlaub wird häufig ein beträchtlicher Teil des Einkommens aufgewendet. So ist es zu erklären, dass gerade Reisen in einem höherklassigen Preissegment immer öfter versichert werden. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf eine medizinische Versorgung, die gerade bei Fernreisen nicht oder zumindest nicht im gewohnten Umfang gewährleistet ist. Auch falls die Reise wegen gesundheitlicher Probleme gar nicht erst angetreten werden kann oder abgebrochen werden muss, dient der Abschluss eines Versicherungsschutzes in zunehmendem Maße dazu, das finanzielle Risiko gering zu halten. Derartige Umstände lassen das Reiserecht nicht unberührt. Es ist im Wandel und mit Zweifelsfragen behaftet. Eine Reform der Pauschalreiserichtlinie ist geplant.
Mirja Brüning untersucht vor diesem Hintergrund, ob das Reiserecht den aktuellen Anforderungen noch gerecht wird und wendet sich ausgewählten Problemen zu, die Gegenstand der Diskussion sind. Hierbei handelt es sich zunächst um solche in Zusammenhang mit der Frist des § 651g Abs. 1 BGB, innerhalb derer Ansprüche des Reisenden anzumelden sind.
Die Verfasserin widmet sich weiter der Kündigung wegen höherer Gewalt gemäß § 651j BGB und weiteren Möglichkeiten der…
Schlagworte
Reisevertragsrecht, Reiseversicherungsrecht, Frist des §651g BGB, § 651j BGB, §§ 305 ff. BGB, Kündigung, Höhere Gewalt, Pauschalreiserichtlinie, Gerichtliche Zuständigkeit, Unerwartete schwere Erkrankung, Rechtswissenschaft
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