David Poguntke - Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Risiken für Compliance-Beauftragte

Zugleich ein Beitrag zur Dogmatik der Garantenpflichten und zur Straf- und Ahndbarkeit trotz eigenverantwortlichen Handelns Dritter sowie zur Abhängigkeit des Wirtschaftsstrafrec…

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Über das Buch

Zum Inhalt

Anlass für die Untersuchung bildet das in über 70 Zeitschriftenbeiträgen besprochene sog. BSR-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHSt 54, 44). Dort stellte der BGH in einem vielbeachteten obiter dictum fest, dass Compliance-Beauftragte eine Garantenstellung zur Verhinderung betriebsbezogener Taten treffe. Die Arbeit begründet, warum Compliance-Beauftragte u.a. Garanten zum Schutz ihres Unternehmens und zur Verhinderung betriebsbezogener Straftaten zu Lasten Dritter sowie vermögensbetreuungspflichtig i.S.v. § 266 StGB sind, relativiert die sehr kurze Aussage des Bundesgerichtshofs aber zugleich: So weist der Autor etwa nach, dass das Risiko einer Bestrafung bzw. Bebußung des Compliance-Beauftragten (auch gem. § 130 OWiG), insbesondere unter Berücksichtigung verschiedener Wertungen aus der für das Wirtschaftsstrafrecht teilweise modifizierten Lehre von der objektiven Zurechnung, tatsächlich eher gering ist.

Außerdem entwickelt er die Geschäftsherrenhaftung – z.B. mit einem neuen Begriff der „betriebsbezogenen Straftat“ und hinsichtlich der Verantwortlichkeit nicht weisungsbefugter Arbeitnehmer – weiter und legt dar, warum der Compliance-Beauftragte sich in bestimmten Fällen auch gegen die Weisungen von Vorgesetzten stellen und die unbedingte Integrität jedes unternehmerischen Handelns verteidigen muss, mitunter sogar zum externen Whistleblowing verpflichtet sein kann. Bei seinen Lösungen berücksichtigt er arbeits-, gesellschafts- und datenschutzrechtliche Wertungen und Rückwirkungen auf die Unternehmenskultur. Zudem nimmt der Autor u.a. zu Anschlussdelikten (§§ 257 ff. StGB) und zur Untreue Stellung.

Die Ergebnisse der Arbeit sind auf weitere Mitarbeiter in Unternehmen mit Integritätswahrungsaufgaben (z.B. aus den Bereichen Recht, Personal, Revision, Risikomanagement, Controlling, Einkauf und Unternehmenssicherheit) unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit übertragbar. Sie bilden damit einen wesentlichen Baustein zur…

Schlagworte

Compliance-Beauftragter, Compliance Officer, Compliance, Geschäftsherrenhaftung, Objektive Zurechnung, Autonomieprinzip, Untreue, Wirtschaftsstrafrecht, Akzessorietät, Garantenstellungen, Dogmatik des Unterlassungsdelikts, Betriebsbezogene Taten, Externes Whistleblowing, Strafrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Vorgesetzte

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