Wolfgang Sebastian Gosch - Strafbarkeit trotz finanziellen Unvermögens
Eine Untersuchung zu den §§266a Abs. 1, 283 Abs. 1 Nr. 5, 7 lit. b, 170 StGB und zugleich ein Beitrag zur Rechtsfigur der omissio libera in causa
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Zum Inhalt
Imposibillium nulla obligatio – Zu etwas Unmöglichem wird niemand verpflichtet. Dieser strafrechtsdogmatische Grundsatz, der insbesondere im Bereich der Unterlassungsstraftaten schon seit vielen Jahrzehnten Geltung beansprucht, erlangt gerade im Hinblick der aktuellen wirtschaftlichen Krisensituation hohe Aktualität. Liegt bei einer Unterlassungstat im Zeitpunkt der Aktualisierung der Handlungspflicht eine Situation vor, in der der Handlungspflichtige aufgrund eingetretener Illiquidität die geforderte Handlung nicht erbringen kann, wird oftmals die Strafbarkeit mit dem Hinweis auf die Rechtsfigur der omissio libera in causa oder omissio libera in omittendo mit dem Argument begründet, der Handlungspflichtige sei für den Zustand der Unmöglichkeit selbst verantwortlich, so dass er sich somit auch nicht auf diesen Grundsatz berufen könne. Fordert also die Legislative mit Mitteln des strafrechtlichen Zwanges die Zahlung bestimmter Geldmittel oder sind diese Geldmittel zur Erfüllung bestimmter Pflichten erforderlich, so entspricht es derzeit in Bezug auf § 266a StGB (Vorenthaltung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung) und § 170 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) der allgemeinen Ansicht der Strafgerichte, dass sich der Handlungspflichtige auch handlungsfähig halten, ja dies sogar aktiv sichern muss. Andernfalls könne er sich im strafrechtlichen Verfahren nicht auf die Handlungsunfähigkeit berufen (omissio libera in causa). Diese weiten Handlungspflichten werden bei § 283 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 7 lit. b) StGB (Buchführungs- und Bilanzierungspflicht) demgegenüber nicht gefordert und die Berufung auf Handlungsunfähigkeit grundsätzlich zugelassen. Warum die Rechtsprechung bei der Anwendung der Rechtsfigur der omissio libera in causa in diesen Fällen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt, bleibt im Dunkeln. Der Autor überprüft, ob die derzeitige Rechtsprechung in diesen Fällen den dogmatischen Anforderungen einer Strafbarkeitsbegründung genügt und nimmt…
Schlagworte
Strafrechtsdogmatik, Wirtschaftsstrafrecht, Vorenthalten, Arbeitnehmerbezüge, Sozialversicherung, Omissio libera in causa, Unterlassungsdelikte, Wirtschaftsstrafrecht, § 266a StGB, § 283 StGB, § 170 StGB, Handlungsunfähigkeit, Versuchsbeginn, Strafbarkeit Insolvenzrecht, Wirtschaftskrise, Vorverladerung Strafbarkeit
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