Toshihiro Wada - Verarbeitung von Kundendaten im Wege des Asset Deals im Insolvenzverfahren

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Über das Buch

Rezension

„[...] Im Fazit bedeuten die wohlbegründeten Schlussüberlegungen ein Aufatmen für (deutsche und österreichische) Insolvenzverwalter in der Abwicklung von Asset Deals mit Kundendaten. Die durchaus kontrovers diskutierte und schon die Gerichte und die Datenschutzbehörde beschäftigende Frage der Weiterverwendung derartig erworbener Kundendaten bildet nicht den Gegenstand der vorliegenden Monografie [...]. Es wäre höchst wünschenswert, könnte der Autor sein Projekt dazu weiter fortsetzen und vertiefen.

[...] Dem hochaktuellen Werk – dies verbürgt ein umfassendes Literaturverzeichnis – sei auch hier zu Lande eine weite Verbreitung gewünscht.“

– Clemens Thiele in: Zeitschrift für Informationsrecht, ZIIR 1/2022

Zum Inhalt

Der Insolvenzverwalter verwertet Kundendaten eines insolventen Unternehmens, indem er sie im Wege des Asset Deals im Insolvenzverfahren an den Käufer verkauft. Dies trägt zwar zur Gläubigerbefriedigung bei, allerdings stellt sich aus der Sicht des Datenschutzes die Frage, ob es einer Einwilligung seitens der Kunden bedarf. Der Verfasser setzt sich mit der Untersuchung nicht nur aus der insolvenzrechtlichen, sondern auch der datenschutzrechtlichen Perspektive auseinander, um die Rahmenbedingungen für die datenschutzkonforme Verwertung von Kundendaten im Insolvenzverfahren aufzustellen.

Zunächst ist die Massezugehörigkeit der Kundendaten eine wesentliche Voraussetzung für die Verwertung. Außerdem ist die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beobachten, wenn die Kundendaten personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO darstellen und der Insolvenzverwalter als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO auftritt.

Der Verfasser untersucht, aufgrund welcher Rechtsgrundlage der Insolvenzverwalter die Kundendaten verarbeiten darf. Die Untersuchung geht davon aus, dass die Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a DS-GVO keinen Vorzug vor den übrigen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b bis f DS-GVO genießt. Zur rechtmäßigen Verarbeitung muss der Insolvenzverwalter mindestens eine von den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DS-GVO erfüllen. Daher muss der Insolvenzverwalter nicht stets eine Einwilligung der Kunden gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a DS-GVO einholen.

Der Verfasser schlägt zum Schutz datenschutzrechtlicher Belange der Kunden vor, wie der Insolvenzverwalter Kundendaten an den Erwerber übermitteln kann. Zum Gegenstand der Untersuchung gehören Informationspflichten, die Widerspruchslösung, das Recht auf Löschung, der Einsatz von Mitarbeitern des Insolvenzverwalters und die Möglichkeit von Geldbußen. [...]

Schlagworte

Datenschutzrecht, Datenverarbeitung, Kundendaten, Insolvenzrecht, Unternehmensverkauf, Insolvenzverwalter, Datenschutz, Insolvenzrecht, DSGVO, Datenübermittlung, Interessenabwägung, Unternehmensinsolvenz, Asset Deal, Gesellschaftsrecht, Insolvenzverfahren

  • Fachdisziplin
    Zivilrecht & Arbeitsrecht
  • Schriftenreihe
    Beiträge zu Datenschutz und Informationsfreiheit
  • ISSN
    2197-6805
  • Band
    30

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