Ingmar Oltmanns - Vorbehalt und Bedingung beim Versuch
„Bedingter Tatentschluss“ und „letzter Willensimpuls“ in der Systematik des §22 StGB
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Zum Inhalt
Die Auslegung des § 22 StGB – das unmittelbare Ansetzen zur Deliktsbegehung – stellt die Rechtsprechung immer wieder vor Herausforderungen. Eine umstrittene Fallgestaltung, die Fragen grundsätzlicher Bedeutung zur Systematik des § 22 StGB aufwirft, bilden Konstellationen, in denen der Täter die Deliktsbegehung vom Eintritt bzw. dem Nichteintritt einer objektiven Bedingung abhängig macht. In der Rechtspraxis wird solch eine Konstellation oftmals als „bedingter Tatentschluss“ bezeichnet. Nimmt der Täter eine, dem Bedingungseintritt (bspw. Abwesenheit dritter Personen) aber vorgelagerte Handlung vor (bspw. das Klingeln an der Haustür), die unmittelbaren Bezug zur geplanten späteren Tatdurchführung (Entführung des Opfers nach dem Öffnen der Tür, falls dieses alleine ist) aufweist, so stellt sich die Frage, ob mit dieser Handlung (dem Klingeln) schon eine versuchte Deliktsbegehung – und mithin das unmittelbare Ansetzen (§ 22 StGB) – einhergeht.
Die Problematik bei solch einem bedingten Tatvorhaben ist zum einen, dass der Täter seine planentsprechende Tatausführung von dem Eintritt eines äußeren Umstandes abhängig macht, insbesondere dem Vorhandensein für ihn günstiger – konkret benennbarer – Tatumstände. Zum anderen besteht beim Täter jedoch auch ein innerer Vorbehalt, die Tat nicht zu begehen, sofern sich der äußere Umstand nicht realisiert.
Im Laufe der Zeit wandelte sich die Bewertung des bedingten Tatentschlusses in der Rechtsprechung. Die ältere Rechtsprechung des RG lehnte aufgrund der einbezogenen Bedingung einen hinreichenden Tatentschluss des Täters ab. Die jüngere Rechtsprechung unter dem BGH ging hingegen dazu über, das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung – und damit den Versuchsbeginn – zu verneinen. Aufgrund der Bedingungsabhängigkeit sei – so der BGH – beim Täter im Anschluss an den Bedingungseintritt noch ein „letzter Willensimpuls“ erforderlich, damit das…
Schlagworte
Strafrecht, Versuch, Versuchte Straftat, Vorbehalt, Bedingung, Bedingter Tatentschluss, Letzter Willensimpuls, Vorsatz, § 22 StGB
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FachdisziplinStrafrecht & Kriminologie
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SchriftenreiheStrafrecht in Forschung und Praxis
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ISSN1615-8148
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Band359
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