Dorothee Voschepoth - § 476 BGB beim Pferdekauf

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Über das Buch

Zum Inhalt

Im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung wurde der § 476 BGB auf der Grundlage der Richtlinie 1999/44/EG eingeführt. Danach gilt ein Sachmangel als bereits bei der Übergabe vorhanden, sofern er sich innerhalb von sechs Monaten seit diesem Zeitpunkt zeigt. Die Beweislast für die Sachmangelfreiheit liegt dann bei dem Unternehmer. Dies gilt nicht, wenn die Vermutung mit der Art der Sache oder der Art des Mangels nicht vereinbar ist.

In dieser Studie wird die Rechtsprechung des BGH zu § 476 BGB, insbesondere bezogen auf Tiere, aufgearbeitet und untersucht. Besondere Schwerpunkte liegen vor allem auf der Anwendbarkeit auf Tiere sowie einem Ausschluss bestimmter Mängel. Dabei erarbeitet die Verfasserin anhand juristischer und veterinärmedizinischer Kriterien Fallgruppen, mit deren Hilfe bestimmte Mängel von der Beweislastumkehr ausgenommen werden können. Anschließend setzt sich die Verfasserin intensiv mit einigen, häufig auftretenden Pferdekrankheiten auseinander, erläutert diese in veterinärmedizinischer Weise hinsichtlich Symptome, Ursache, Diagnose und Therapie und ordnet sie in ein System definierter Mangelkriterien ein. [...]

Schlagworte

Kaufrecht, Pferdekaufvertrag, Beweislastumkehr, Mangel, Pferd, Verbraucher, Unternehmer, Pferdekrankheiten, Ausnahme von der Vermutung, Anwendbarkeit des § 476 BGB auf Tiere, Richtlinie 1999/44/EG, Sommerekzem, Vertragsrecht

  • Fachdisziplin
    Zivilrecht & Arbeitsrecht
  • Schriftenreihe
    Studien zum Vertragsrecht
  • ISSN
    1868-9817
  • Band
    16

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